Der Beschuldigte verfügt über zwei teilweise einschlägige Vorstrafen (siehe oben), was bei der Prognosestellung als erheblich ungünstiges Element zu gewichten ist. Weder bedingte Geldstrafen noch Bussen konnten den Beschuldigten davon abhalten, während nach wie vor laufender Probezeit erneut zu delinquieren. Das Verhalten des Beschuldigten weist auf ein mangelhaftes Unrechtsbewusstsein und einen grundsätzlich fehlenden Respekt gegenüber der Schweizerischen Rechtsordnung hin. Sodann fehlt es ihm betreffend die vorliegend zu beurteilende qualifizierte einfache Körperverletzung auch an jeglicher Einsicht und Reue (siehe oben).