Die für die Annahme einer erhöhten Strafempfindlichkeit notwendigen aussergewöhnlichen Umstände liegen nicht vor (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). - 12 - Auch wenn die negativen Faktoren leicht überwiegen, rechtfertigt es sich bei einer Gesamtbetrachtung ganz knapp, die Täterkomponente neutral zu berücksichtigen. Insgesamt erscheint dem Obergericht eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen.