Weitere relevante, sich auf die Strafhöhe auswirkende Täterkomponenten sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist 34 Jahre alt, hat zurzeit nach eigenen Angaben keinen festen Wohnsitz und wohnt abwechslungsweise bei seiner Schwester, seiner Mutter oder seiner Freundin, wobei er von diesen auch finanziell unterstützt wird, da er aktuell auf Wohnungssuche ist. Mit seiner in Deutschland lebenden Freundin, welche ebenfalls arbeitslos ist, hat er ein 2-jähriges Kind (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 20). Die für die Annahme einer erhöhten Strafempfindlichkeit notwendigen aussergewöhnlichen Umstände liegen nicht vor (vgl. statt vieler: