Diese Vorstrafen sind leicht straferhöhend zu berücksichtigen, hat er doch nicht die nötigen Lehren daraus gezogen (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Jedoch ist zu beachten, dass aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafen nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht wird. Mithin dürfen diese Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte gewürdigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Neutral wirkt sich das Wohlverhalten des Beschuldigten seit der letzten Tatbegehung aus, da ein solches allgemein erwartet und vorausgesetzt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.4.4).