Die eigentlichen Beweggründe des nicht geständigen Beschuldigten sind nicht bekannt. Das Tatmotiv scheint aber wohl am ehesten eine Auseinandersetzung zwischen ihm und A._____ gewesen zu sein (so hat der Beschuldigte selbst ausgeführt, dass es zwischen ihnen Probleme gegeben habe [UA act. 222] bzw. dass A._____ vor dem Vorfall seiner damaligen Freundin ein Hausverbot erteilt habe [vorinstanzliches Protokoll S. 12 act. 22]). Es wäre für den Beschuldigten ein Leichtes gewesen, Konflikte zwischen ihm und A._____ auf eine konstruktive und legale Art zu klären. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, die körperliche Integrität von A._____ zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung