Die Art und Weise bzw. die Verwerflichkeit der in Mittäterschaft handelnden Beschuldigten ist insofern über die blosse Erfüllung des qualifizierten Tatbestandes hinausgegangen, als dass die auf A._____ einschlagenden Beschuldigten ganz bewusst zusammengewirkt haben, um die sich so ergebende Überlegenheit ausspielen zu können. Nichts zu seinen Gunsten kann er daraus ableiten, dass er nicht eigenhändig zugeschlagen hat, sind ihm doch bei mittäterschaftlichem Handeln – insoweit wie vorliegend kein Exzess eines Mittäters vorliegt – die Handlungen der anderen Mittäter zuzurechnen.