Eine konkrete Lebensgefahr bestand im Zeitpunkt des Spitaleintritts (noch) nicht (vgl. UA act. 144 f.). Zudem konnten relevante Verletzungen des Hirnschädels oder des Gehirns ausgeschlossen werden, wobei die Schläge und Tritte gegen den Kopf aber auch zu schwereren oder sogar tödlichen Schädel-Hirn-Verletzungen hätten führen können (UA act. 145). A._____ war ab dem Zeitpunkt des Vorfalles bis am 31. März 2021, mithin knapp 9 Monate lang, zu 100% arbeitsunfähig (siehe anlässlich des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichte ärztliche Zeugnisse).