Der Tatbestand der einfachen Körperverletzung schützt sowohl die körperliche Integrität als auch die psychische Gesundheit (BGE 134 IV 189 E. 1.4). A._____ erlitt im Rahmen der Auseinandersetzung, nebst oberflächlichen weniger schwerwiegenden Verletzungen, unter anderem ein Schädel-Hirn- Trauma, Gesichtsschädelverletzungen (Rissquetschwunde, Nasenbeinund Nasenscheidewandbruch, Bruch des Stirnfortsatzes des Oberkiefers, Bruch der inneren Wand der Augenhöhle), Verletzungen des Brustkorbs (Luft im Brustkorb und Rippenserienfraktur) sowie eine Rissquetschwunde am linken Daumen (UA act. 140 ff.). Eine konkrete Lebensgefahr bestand im Zeitpunkt des Spitaleintritts (noch) nicht (vgl. UA act.