Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte als Mittäter zu qualifizieren und es sind ihm nebst seinem eigenen Tatbeitrag auch die Tatbeiträge der Mitbeschuldigten anzurechnen. Er hat sich deshalb der qualifizierten einfachen Körperverletzung zum Nachteil von A._____ schuldig gemacht. 4. 4.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 135 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.