Q._____ nach S._____ zu fahren. Soweit die drei Beschuldigten geltend machen, dass sie zur Wohnung gefahren seien, weil der Beschuldigte ein paar Sachen habe holen wollen, erscheint dies bereits in Anbetracht der Uhrzeit (22:00 Uhr) abwegig. Es ist denn auch nicht erstellt, dass tatsächlich etwas aus der Wohnung geräumt wurde. Schliesslich erscheint auch die Behauptung, dass der Beschuldigte ursprünglich geplant habe, mit E._____ mit dem Zug nach S._____ zu fahren, um seine Sachen zu räumen, wobei er unterwegs zum Bahnhof zufällig die beiden Mitbeschuldigten angetroffen hätte, welche ihm sodann angeboten hätten, ihn und E._____ mit dem Auto nach S._