zumal es zwischen dem Beschuldigten und A._____ zu Spannungen wegen der Freundin des Beschuldigten gekommen sein soll (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3, 7). Ferner erscheint es nebst dem Verletzungsbild auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass A._____ über eine Kampfausbildung verfügt und E._____ darüber hinaus um einiges kleiner ist als A._____, abwegig, dass einzig und allein E._____ ihm die Verletzungen zugefügt haben soll (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5, 9, 13).