__ zwei ihm völlig fremde Personen zu Unrecht bezichtigen sollte, ihn (mit einem Gegenstand) geschlagen zu haben, zumal er – was in erster Linie seiner Persönlichkeit geschuldet ist, wovon sich das Obergericht anlässlich der Berufungsverhandlung einen unmittelbaren Eindruck hat machen können – mehrfach die Situation bzw. deren Schläge auf ihn vollkommen verharmlost hat (so hätten sie ihn lediglich «gekitzelt», Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6, 8). Hinzu kommt, dass A._____ immer wieder bestätigt hat, dass der Beschuldigte während der Auseinandersetzung nicht im Raum gewesen sei, obwohl diesem gegenüber am ehesten ein Motiv zur falschen Bezichtigung zu erwarten gewesen wäre, zumal