erwähnt hat, dass einer davon mit einem Gegenstand auf ihn eingeschlagen habe. Dabei konnte er – nebst dem Beschuldigten, den er als seinen Mitbewohner kannte – stets die beiden Mitbeschuldigten C._____ und D._____ zu 100% als Schläger bzw. D._____ als denjenigen, der mittels Stock auf ihn eingeschlagen haben soll, identifizieren (UA act. 193, 202; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8 f.). Soweit Unstimmigkeiten hinsichtlich des im Rahmen der gewalttätigen Auseinandersetzung verwendeten Gegenstands bestehen, ist dies nicht weiter entscheidend, lässt sich doch anhand des Verletzungsbildes erstellen, dass A._____ die Verletzungen (unter anderem) mit einem Gegenstand zugefügt worden sind.