Aufgrund der Verwendung eines solchen Gegenstandes bei einer tätlichen Auseinandersetzung mit, wie im Gutachten ausgeführt, lebensgefährlichen Handlungen, handelt es sich mithin um einen gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB (siehe Urteil des Bundesgerichts 6B_617/2019 vom 14. November 2019 E. 1.3.2).