Das Gutachten bestätigt schliesslich – nebst dem Umstand, dass der Körper von A._____ im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB geschädigt wurde, wobei aber (noch) keine konkrete Lebensgefahr bestanden hat und die Schädigung noch nicht als schwer im Sinne von Art. 122 StGB zu qualifizieren ist –, dass A._____ die Verletzungen nicht einzig und alleine mit den Fäusten, sondern auch unter Verwendung eines Gegenstandes zugefügt worden sind. Aufgrund der Verwendung eines solchen Gegenstandes bei einer tätlichen Auseinandersetzung mit, wie im Gutachten ausgeführt, lebensgefährlichen Handlungen, handelt es sich mithin um einen gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art.