Dafür spricht im Wesentlichen das Verletzungsbild von A._____. So konnte gemäss dem medizinischen Gutachten vom 13. August 2020 wenige Stunden nach dem Ereignis bei A._____ ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma, Gesichtsschädelverletzungen, Verletzungen des Brustkorbs (Luft im Brustkorb und Rippenserienfraktur), eine Rissquetschwunde am linken Daumen sowie diverse Hautabschürfungen und Blutergüsse am ganzen Körper festgestellt werden (UA act. 140 ff.). Im Gutachten wird sodann weiter festgehalten, dass bei Spitaleintritt zwar keine konkrete Lebensgefahr für A._____ bestanden hätte.