Demgegenüber führten die Beschuldigten ebenfalls im Kern gleichbleibend aus, dass der Beschuldigte und E._____ in Q._____ C._____ und D._____ angetroffen hätten, welche mit dem Auto unterwegs gewesen seien. Der Beschuldigte hätte bei sich zu Hause in S._____ Sachen holen müssen, weshalb sie zu viert mit dem Auto an den Wohnort des Beschuldigten gefahren seien. In der Wohnung hätten sie A._____ angetroffen, wobei es direkt zu einem verbalen Streit zwischen A._____ und E._____ gekommen sei. Der Beschuldigte und die beiden Mitbeschuldigten hätten daraufhin A._____ beruhigt.