Die drei Männer (gemeint sind die beiden Mitbeschuldigten sowie E._____) seien dann auf ihn losgegangen, wobei sie ihn mit den Fäusten auf den Kopf und in die Rippen geschlagen hätten. D._____ habe ihn zudem zusätzlich mit einem Schlagstock in die Rippen geschlagen. Der Beschuldigte habe sich während der Auseinandersetzung in seinem Zimmer aufgehalten. Das Ganze habe etwa eine Minute gedauert. Der Beschuldigte sei schliesslich in das Wohnzimmer zurückgekehrt und habe die drei Männer zurückgepfiffen. Danach hätten sie die Wohnung wieder verlassen (UA act. 193 f., 201 f.; vorinstanzliches Protokoll S. 5; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3 ff.).