3.4. 3.4.1. A._____ führte betreffend den Vorfall vom 22. Juni 2020 im Wesentlichen stets konstant aus, er habe sich im Wohnzimmer aufgehalten, als plötzlich der Beschuldigte drei Männer in das Wohnzimmer hineingelassen habe. Einen davon, E._____, habe er gekannt. Sie hätten ihn gefragt, weshalb er dem Beschuldigten ein Hausverbot erteilt habe, woraufhin er, A._____, geantwortet habe, dass er nicht ihm, sondern H._____ (eine [Ex-] Freundin des Beschuldigten, welche für einige Zeit in der Wohnung gelebt habe; UA act. 192) ein Hausverbot erteilt habe. Der Beschuldigte habe dann das Wohnzimmer verlassen. Die drei Männer (gemeint sind die beiden Mitbeschuldigten sowie E.___