3.2. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte am 22. Juni 2020 gemeinsam mit E._____ sowie den Mitbeschuldigten C._____ und D._____ um ca. 22:00 Uhr von Q._____ nach S._____, T-weg 2, gefahren ist, wo der Beschuldigte im damaligen Zeitpunkt zusammen mit unter anderem A._____ wohnte (Untersuchungsakten [UA] act. 210 f., 221, 229, 251; vorinstanzliches Protokoll S. 10, 15, 19). Ebenfalls ist erstellt und unbestritten geblieben, dass A._____ in der besagten Nacht in eine gewalttätige Auseinandersetzung involviert war und sich dabei zahlreiche Verletzungen zugezogen hat (UA act.