Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung einen Schuldspruch und macht im Wesentlichen geltend, dass A._____ am 22. Juni 2020 nachweislich erheblich verletzt worden sei und er diesbezüglich von Anfang an ausgeführt habe, von drei Männern auf Initiative des Beschuldigten hin angegriffen worden zu sein. Gleich habe die Meldung von G._____, welcher am 22. Juni 2020 die Ambulanz anvisiert habe, gelautet. Die vorinstanzlichen Erwägungen, weshalb die Aussagen des Beschuldigten sowie der Mitbeschuldigten glaubhafter sein sollten als diejenige von A._____, würden nicht überzeugen (Berufungsbegründung). -5-