_ betreffend sein eigenes Verhalten am besagten Abend, dem Verhältnis zwischen ihm und dem Beschuldigten im Nachgang zum angeblich Vorgefallenen, des zweifelhaften vorgebrachten Motivs sowie des Umstands, dass die Verletzungen von A._____ gemäss dem medizinischen Gutachten nicht wie von ihm behauptet auf Schläge mit einem Schlagstock hindeuten würden, bestünden unüberwindbare Zweifel, dass sich der Vorfall so zugetragen habe, wie von A._____ geschildert, weshalb der Beschuldigte vom Vorwurf der (qualifizierten) einfachen Körperverletzung in dubio pro reo freizusprechen sei (vorinstanzliches Urteil E. 5.5).