2.2. Die Vorinstanz hat im Wesentlichen festgehalten, dass – entgegen den Behauptungen von A._____, wonach die Brüder F._____ und E._____ ihn geschlagen hätten – der Beschuldigte sowie die Mitbeschuldigten übereinstimmend angegeben hätten, dass es lediglich zwischen E._____ und A._____ nebst einem verbalen Streit auch zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen sei. Aufgrund der widersprüchlichen Aussagen von A._____ betreffend sein eigenes Verhalten am besagten Abend, dem Verhältnis zwischen ihm und dem Beschuldigten im Nachgang zum angeblich Vorgefallenen, des zweifelhaften vorgebrachten Motivs sowie des Umstands, dass die Verletzungen von A.___