Um ca. 23:00 Uhr seien der Beschuldigte, C._____ und D._____ sowie E._____ wieder nach Deutschland (Ausreise über R._____ um 23:05 Uhr) gefahren. A._____ habe aufgrund der Schläge ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma, eine Gesichtsschädelverletzung (eine Rissquetschwunde am Ohrwulst des linken Ohrs, einen Bruch des Nasenbeins und der Nasenscheidewand mit Abweichung nach links, eine Fraktur des Knochenvorsprungs am oberen Ende des Oberkiefers links und eine Fraktur der inneren Wand der Augenhöhle links), ein Thoraxtrauma (einen Pneumothorax links und eine Rippenserienfraktur der Rippen I bis VIII links) und eine Rissquetschwunde des linken Daumens erlitten.