1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft sowie die Anschlussberufung des Privatklägers richten sich gegen den vorinstanzlichen Freispruch vom Vorwurf der qualifizierten einfachen Körperverletzung. Damit einhergehend sind auch die Strafzumessung und die Kosten- und Entschädigungsfolgen angefochten. Im Übrigen ist das Urteil der Vorinstanz unangefochten geblieben. Eine Überprüfung der unbestrittenen Punkte findet somit grundsätzlich nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO). Das vorliegende Verfahren ist eines von drei parallel geführten Verfahren.