3.6. Die ursprünglich auf den 23. Oktober 2023 angesetzte Berufungsverhandlung konnte wegen unentschuldigten Fernbleibens des Privatklägers nicht durchgeführt werden. Die Berufungsverhandlung fand schliesslich am 13. November 2023 zusammen mit den Berufungsverfahren i.S. C._____ (SST.2022.285) und D._____ (SST.2022.286) statt. Der Beschuldigte beantragte die Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft und der Anschlussberufung des Privatklägers. Das Obergericht zieht in Erwägung: