2. Der Präsident des Bezirksgerichts Zurzach sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 22. Juni 2022 vom Vorwurf der qualifizierten einfachen Körperverletzung frei. Er verurteilte ihn wegen Widerhandlung gegen die COVID-19-Verordnung 2 gemäss Art. 10f Abs. 2 lit. c [in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung] zu einer Busse in der Höhe von Fr. 100.00, ersatzweise einem Tag Freiheitsstrafe. Weiter wies er die Zivilforderung ab und entschied über die beschlagnahmten Gegenstände und die Kosten- und Entschädigungsfolgen. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 25. Oktober 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte sei gemäss Anklage schuldig zu sprechen.