Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2022.284 (ST.2021.80; StA.2020.2033) Urteil vom 13. November 2023 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Yalin Anklägerin Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG Privatkläger A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Edelmann, […] Beschuldigter B._____, geboren am tt.mm.1989, von Deutschland, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Gianmarco Coluccia, […] Gegenstand Einfache Körperverletzung, Widerhandlung gegen die COVID-19-Verordnung 2 -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach erhob am 20. Dezember 2021 Anklage gegen den Beschuldigten wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB sowie wegen Widerhandlung gegen Art. 10f Abs. 2 lit. c der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus vom 13. März 2020 (COVID-19-Verordnung 2). 2. Der Präsident des Bezirksgerichts Zurzach sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 22. Juni 2022 vom Vorwurf der qualifizierten einfachen Körperverletzung frei. Er verurteilte ihn wegen Widerhandlung gegen die COVID-19-Verordnung 2 gemäss Art. 10f Abs. 2 lit. c [in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung] zu einer Busse in der Höhe von Fr. 100.00, ersatzweise einem Tag Freiheitsstrafe. Weiter wies er die Zivilforderung ab und entschied über die beschlagnahmten Gegenstände und die Kosten- und Entschädigungsfolgen. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 25. Oktober 2022 beantragte die Staats- anwaltschaft, der Beschuldigte sei gemäss Anklage schuldig zu sprechen. 3.2. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2022 wurde gestützt auf das Gesuch von Rechtsanwalt Nicolai Brugger vom 24. November 2022 die amtliche Verteidigung auf Rechtsanwalt Gianmarco Coluccia übertragen. 3.3. Mit Anschlussberufungserklärung vom 8. Dezember 2022 beantragte der Privatkläger eine Verurteilung des Beschuldigten gemäss Anklage. Weiter sei der Beschuldigte unter solidarischer Haftbarkeit zu Schadenersatz und Genugtuung für die erlittene Körperverletzung zu verpflichten und es sei ein richterlicher Nachklagevorbehalt für weitere illiquide Schadens- positionen festzuhalten. Ferner ersuchte der Privatkläger um unentgeltliche Rechtspflege. 3.4. Die Staatsanwaltschaft reichte mit Eingabe vom 9. Dezember 2022 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungs- begründung und der Privatkläger am 9. Januar 2023 eine schriftliche Anschlussberufungsbegründung sowie eine Stellungnahme zur Berufungs- begründung der Staatsanwaltschaft ein. -3- 3.5. Mit Verfügung vom 10. Juli 2023 wurde dem Privatkläger für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege in Bezug auf die Befreiung von den Verfahrenskosten, nicht jedoch bezüglich Bestellung eines Rechtsbeistandes gewährt. 3.6. Die ursprünglich auf den 23. Oktober 2023 angesetzte Berufungs- verhandlung konnte wegen unentschuldigten Fernbleibens des Privatklägers nicht durchgeführt werden. Die Berufungsverhandlung fand schliesslich am 13. November 2023 zusammen mit den Berufungs- verfahren i.S. C._____ (SST.2022.285) und D._____ (SST.2022.286) statt. Der Beschuldigte beantragte die Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft und der Anschlussberufung des Privatklägers. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft sowie die Anschlussberufung des Privatklägers richten sich gegen den vorinstanzlichen Freispruch vom Vorwurf der qualifizierten einfachen Körperverletzung. Damit einhergehend sind auch die Strafzumessung und die Kosten- und Entschädigungsfolgen angefochten. Im Übrigen ist das Urteil der Vorinstanz unangefochten geblieben. Eine Überprüfung der unbestrittenen Punkte findet somit grundsätzlich nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO). Das vorliegende Verfahren ist eines von drei parallel geführten Verfahren. 2. 2.1. Dem Beschuldigten wird in Anklageziffer 1 eine qualifizierte einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB vorgeworfen. Der Beschuldigte sei am Abend des 22. Juni 2020 mit E._____ unterwegs gewesen, als sie in Q._____ (Deutschland) C._____ und D._____ getroffen hätten. Zu viert seien sie um ca. 22:00 Uhr (Einreise über R._____ um 22:05 Uhr) mit dem Auto zum Beschuldigten nach Hause nach S._____, T- weg 2, gefahren, wo der Beschuldigte in einer Wohngemeinschaft (WG) mit unter anderem A._____ (Privatkläger) wohne. Der Beschuldigte habe bis zur Ankunft in S._____ wissentlich und willentlich C._____ und D._____ sowie E._____ aufgefordert, A._____ zu verprügeln, wobei beabsichtigt gewesen sei, dass einer mit einem Schlagstock auf ihn einschlagen solle. Der Beschuldigte habe die genannten Kollegen zwischen ca. 22:15 und 22:50 Uhr in das Wohnzimmer der WG geführt, wo sich A._____ befunden habe. Während der Beschuldigte das Wohnzimmer verlassen und die Wohnzimmertüre zugezogen habe, hätten C._____ und D._____ sowie E._____ mit den Fäusten gegen den Kopf und den Oberkörper von -4- A._____ geschlagen. Zusätzlich hätten C._____ und D._____ mit einem Schlagstock gegen seine Rippen geschlagen. Nachdem A._____ ca. 20 bis 25 Schläge erhalten habe, habe der Beschuldigte das Wohnzimmer wieder betreten und den anderen gesagt, dass nun genug sei, woraufhin C._____ und D._____ sowie E._____ von ihm abgelassen und das Wohnzimmer verlassen hätten. Um ca. 23:00 Uhr seien der Beschuldigte, C._____ und D._____ sowie E._____ wieder nach Deutschland (Ausreise über R._____ um 23:05 Uhr) gefahren. A._____ habe aufgrund der Schläge ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma, eine Gesichtsschädelverletzung (eine Rissquetsch- wunde am Ohrwulst des linken Ohrs, einen Bruch des Nasenbeins und der Nasenscheidewand mit Abweichung nach links, eine Fraktur des Knochenvorsprungs am oberen Ende des Oberkiefers links und eine Fraktur der inneren Wand der Augenhöhle links), ein Thoraxtrauma (einen Pneumothorax links und eine Rippenserienfraktur der Rippen I bis VIII links) und eine Rissquetschwunde des linken Daumens erlitten. 2.2. Die Vorinstanz hat im Wesentlichen festgehalten, dass – entgegen den Behauptungen von A._____, wonach die Brüder F._____ und E._____ ihn geschlagen hätten – der Beschuldigte sowie die Mitbeschuldigten übereinstimmend angegeben hätten, dass es lediglich zwischen E._____ und A._____ nebst einem verbalen Streit auch zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen sei. Aufgrund der widersprüchlichen Aussagen von A._____ betreffend sein eigenes Verhalten am besagten Abend, dem Verhältnis zwischen ihm und dem Beschuldigten im Nachgang zum angeblich Vorgefallenen, des zweifelhaften vorgebrachten Motivs sowie des Umstands, dass die Verletzungen von A._____ gemäss dem medizinischen Gutachten nicht wie von ihm behauptet auf Schläge mit einem Schlagstock hindeuten würden, bestünden unüberwindbare Zweifel, dass sich der Vorfall so zugetragen habe, wie von A._____ geschildert, weshalb der Beschuldigte vom Vorwurf der (qualifizierten) einfachen Körperverletzung in dubio pro reo freizusprechen sei (vorinstanzliches Urteil E. 5.5). Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung einen Schuldspruch und macht im Wesentlichen geltend, dass A._____ am 22. Juni 2020 nachweislich erheblich verletzt worden sei und er diesbezüglich von Anfang an ausgeführt habe, von drei Männern auf Initiative des Beschuldigten hin angegriffen worden zu sein. Gleich habe die Meldung von G._____, welcher am 22. Juni 2020 die Ambulanz anvisiert habe, gelautet. Die vorinstanzlichen Erwägungen, weshalb die Aussagen des Beschuldigten sowie der Mitbeschuldigten glaubhafter sein sollten als diejenige von A._____, würden nicht überzeugen (Berufungsbegründung). -5- Der Privatkläger A._____ beantragt mit Anschlussberufung ebenfalls einen Schuldspruch und führt diesbezüglich zusammengefasst aus, dass ähnliche Sachverhaltsversionen von drei Beschuldigten, welche sich vor den Einvernahmen haben absprechen können, nicht als überzeugendes Argument für einen Freispruch verwendet werden könne. Darüber hinaus sei der «Ausflug» entgegen den Ausführungen des Beschuldigten von Q._____ nach S._____ um 22:00 Uhr abgesprochen und geplant gewesen. Dazu passe auch, dass die Brüder F._____ verschiedene Versionen betreffend den Ort des zufälligen Treffens angegeben hätten. Weiter widersprächen sich auch die Aussagen des Beschuldigten und der Mitbeschuldigten hinsichtlich des Ablaufs der Geschehnisse (Anschluss- berufungsbegründung S. 2 ff.). 3. 3.1. Nach Art. 123 Ziff. 1 und 2 StGB wird von Amtes wegen verfolgt und mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen durch den Gebrauch von Gift, einer Waffe oder eines gefährlichen Gegenstands an Körper oder Gesundheit schädigt. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht; dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1). Der Tatenschluss muss nicht ausdrücklich bekundet werden, es genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt (BGE 143 IV 361 E. 4.10). Die Tatbeteiligung als Mittäter wird massgebend an der Rolle gemessen, die der Einzelne willentlich übernimmt (Urteil des Bundesgerichts 6B_939/2013 vom 17. Juni 2014 E. 2). 3.2. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte am 22. Juni 2020 gemeinsam mit E._____ sowie den Mitbeschuldigten C._____ und D._____ um ca. 22:00 Uhr von Q._____ nach S._____, T-weg 2, gefahren ist, wo der Beschuldigte im damaligen Zeitpunkt zusammen mit unter anderem A._____ wohnte (Untersuchungsakten [UA] act. 210 f., 221, 229, 251; vorinstanzliches Protokoll S. 10, 15, 19). Ebenfalls ist erstellt und unbestritten geblieben, dass A._____ in der besagten Nacht in eine gewalttätige Auseinandersetzung involviert war und sich dabei zahlreiche Verletzungen zugezogen hat (UA act. 140 ff.). Umstritten ist jedoch, ob E._____ sowie die Mitbeschuldigten C._____ und D._____ auf Aufforderung des Beschuldigten hin A._____ (mit oder ohne Schlagstock) verprügelt haben. -6- 3.3. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraus- setzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 144 IV 345 E. 2.2.3). 3.4. 3.4.1. A._____ führte betreffend den Vorfall vom 22. Juni 2020 im Wesentlichen stets konstant aus, er habe sich im Wohnzimmer aufgehalten, als plötzlich der Beschuldigte drei Männer in das Wohnzimmer hineingelassen habe. Einen davon, E._____, habe er gekannt. Sie hätten ihn gefragt, weshalb er dem Beschuldigten ein Hausverbot erteilt habe, woraufhin er, A._____, geantwortet habe, dass er nicht ihm, sondern H._____ (eine [Ex-] Freundin des Beschuldigten, welche für einige Zeit in der Wohnung gelebt habe; UA act. 192) ein Hausverbot erteilt habe. Der Beschuldigte habe dann das Wohnzimmer verlassen. Die drei Männer (gemeint sind die beiden Mitbeschuldigten sowie E._____) seien dann auf ihn losgegangen, wobei sie ihn mit den Fäusten auf den Kopf und in die Rippen geschlagen hätten. D._____ habe ihn zudem zusätzlich mit einem Schlagstock in die Rippen geschlagen. Der Beschuldigte habe sich während der Auseinandersetzung in seinem Zimmer aufgehalten. Das Ganze habe etwa eine Minute gedauert. Der Beschuldigte sei schliesslich in das Wohnzimmer zurückgekehrt und habe die drei Männer zurückgepfiffen. Danach hätten sie die Wohnung wieder verlassen (UA act. 193 f., 201 f.; vorinstanzliches Protokoll S. 5; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3 ff.). Demgegenüber führten die Beschuldigten ebenfalls im Kern gleichbleibend aus, dass der Beschuldigte und E._____ in Q._____ C._____ und D._____ angetroffen hätten, welche mit dem Auto unterwegs gewesen seien. Der Beschuldigte hätte bei sich zu Hause in S._____ Sachen holen müssen, weshalb sie zu viert mit dem Auto an den Wohnort des Beschuldigten gefahren seien. In der Wohnung hätten sie A._____ angetroffen, wobei es direkt zu einem verbalen Streit zwischen A._____ und E._____ gekommen sei. Der Beschuldigte und die beiden Mitbeschuldigten hätten daraufhin A._____ beruhigt. Als sich die Lage einigermassen entspannt habe, sei der Beschuldigte in sein Zimmer gegangen, um seine Sachen zu packen. -7- Kurze Zeit später sei es zu einer erneuten, dieses Mal tätlichen Auseinandersetzung zwischen A._____ und E._____ gekommen. Erneut hätte man die beiden voneinander getrennt, bevor sie dann schliesslich zusammen mit E._____ die Wohnung wieder verlassen und A._____ allein in der Wohnung zurückgelassen hätten (UA act. 210 f., 221 f.; 229 ff., 242 ff., 251, 261 ff.; vorinstanzliches Protokoll S. 10 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12 ff.). 3.4.2. Für das Obergericht ist erstellt, dass sich der Beschuldigte im Sinne der Mittäterschaft an der qualifizierten einfachen Körperverletzung zum Nachteil von A._____ beteiligt hat. Dafür spricht im Wesentlichen das Verletzungsbild von A._____. So konnte gemäss dem medizinischen Gutachten vom 13. August 2020 wenige Stunden nach dem Ereignis bei A._____ ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma, Gesichtsschädelverletzungen, Verletzungen des Brustkorbs (Luft im Brustkorb und Rippenserienfraktur), eine Rissquetschwunde am linken Daumen sowie diverse Hautabschürfungen und Blutergüsse am ganzen Körper festgestellt werden (UA act. 140 ff.). Im Gutachten wird sodann weiter festgehalten, dass bei Spitaleintritt zwar keine konkrete Lebensgefahr für A._____ bestanden hätte. Dennoch hätte es ohne Einlage einer Thoraxdrainage zur Entfernung der Luft aus der linken Brusthöhle zu einem akuten Pumpenversagen des Herzens kommen können. Weiter seien auch die festgestellten Mittelgesichtsbrüche die Folge von lebensgefährlichen Handlungen, die mit erheblicher Heftigkeit ausgeführt worden seien. Das Gutachten bestätigt schliesslich – nebst dem Umstand, dass der Körper von A._____ im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB geschädigt wurde, wobei aber (noch) keine konkrete Lebensgefahr bestanden hat und die Schädigung noch nicht als schwer im Sinne von Art. 122 StGB zu qualifizieren ist –, dass A._____ die Verletzungen nicht einzig und alleine mit den Fäusten, sondern auch unter Verwendung eines Gegenstandes zugefügt worden sind. Aufgrund der Verwendung eines solchen Gegenstandes bei einer tätlichen Auseinandersetzung mit, wie im Gutachten ausgeführt, lebensgefährlichen Handlungen, handelt es sich mithin um einen gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB (siehe Urteil des Bundesgerichts 6B_617/2019 vom 14. November 2019 E. 1.3.2). Es liegt ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise, dass nur eine Person – wie dies die Beschuldigten geltend machen und damit die Schuld alleine auf den flüchtigen E._____ abschieben wollen – die kurz nach dem Vorfall bei A._____ festgestellten Verletzungen, welche sich über beide Körperseiten erstrecken, beigebracht haben soll. Mit dem Verletzungsbild steht im Einklang, dass A._____ von Anfang an konsistent ausführte, von mehreren Personen tätlich angegriffen worden zu sein, wobei er auch stets -8- erwähnt hat, dass einer davon mit einem Gegenstand auf ihn eingeschlagen habe. Dabei konnte er – nebst dem Beschuldigten, den er als seinen Mitbewohner kannte – stets die beiden Mitbeschuldigten C._____ und D._____ zu 100% als Schläger bzw. D._____ als denjenigen, der mittels Stock auf ihn eingeschlagen haben soll, identifizieren (UA act. 193, 202; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8 f.). Soweit Unstimmigkeiten hinsichtlich des im Rahmen der gewalttätigen Auseinandersetzung verwendeten Gegenstands bestehen, ist dies nicht weiter entscheidend, lässt sich doch anhand des Verletzungsbildes erstellen, dass A._____ die Verletzungen (unter anderem) mit einem Gegenstand zugefügt worden sind. Es erscheint in diesem Zusammenhang auch wenig überzeugend, dass A._____ zwei ihm völlig fremde Personen zu Unrecht bezichtigen sollte, ihn (mit einem Gegenstand) geschlagen zu haben, zumal er – was in erster Linie seiner Persönlichkeit geschuldet ist, wovon sich das Obergericht anlässlich der Berufungsverhandlung einen unmittelbaren Eindruck hat machen können – mehrfach die Situation bzw. deren Schläge auf ihn vollkommen verharmlost hat (so hätten sie ihn lediglich «gekitzelt», Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6, 8). Hinzu kommt, dass A._____ immer wieder bestätigt hat, dass der Beschuldigte während der Auseinandersetzung nicht im Raum gewesen sei, obwohl diesem gegenüber am ehesten ein Motiv zur falschen Bezichtigung zu erwarten gewesen wäre, zumal es zwischen dem Beschuldigten und A._____ zu Spannungen wegen der Freundin des Beschuldigten gekommen sein soll (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3, 7). Ferner erscheint es nebst dem Verletzungsbild auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass A._____ über eine Kampfausbildung verfügt und E._____ darüber hinaus um einiges kleiner ist als A._____, abwegig, dass einzig und allein E._____ ihm die Verletzungen zugefügt haben soll (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5, 9, 13). Dazu passt auch, dass sich selbst die Beschuldigten die erheblichen Verletzungen von A._____ nicht erklären konnten bzw. diese abenteuerlich damit begründeten, dass er sich diese selbst zugefügt haben soll (UA act. 222, 232, 244, 253, 261 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 13, 18). Hätten die Beschuldigten sodann im Rahmen dieser Auseinandersetzung, wie sie behaupten, schlichtend eingegriffen, wäre es mit an Sicherheit nicht zum vorliegenden Verletzungsbild gekommen. Der genaue Ablauf des Geschehenen kann nicht erstellt werden, was aber nicht entscheidend ist, da sich zweifellos erstellen lässt, dass der Beschuldigte bei der Planung und Entschlussfassung einen massgeblichen Tatbeitrag geleistet hat. Insbesondere ist der Beschuldigte bei der Planung in massgeblicher Weise beteiligt gewesen, sodass er nicht bloss als Gehilfe oder Anstifter in Betracht fällt. Der tätliche Angriff auf A._____ ist nicht einfach aus der Situation heraus entstanden; vielmehr handelte es sich um eine gemeinsame koordinierte Aktion. So haben sich die drei Beschuldigten und E._____ um 22:00 Uhr bewusst dazu entschlossen, mit dem Auto von -9- Q._____ nach S._____ zu fahren. Soweit die drei Beschuldigten geltend machen, dass sie zur Wohnung gefahren seien, weil der Beschuldigte ein paar Sachen habe holen wollen, erscheint dies bereits in Anbetracht der Uhrzeit (22:00 Uhr) abwegig. Es ist denn auch nicht erstellt, dass tatsächlich etwas aus der Wohnung geräumt wurde. Schliesslich erscheint auch die Behauptung, dass der Beschuldigte ursprünglich geplant habe, mit E._____ mit dem Zug nach S._____ zu fahren, um seine Sachen zu räumen, wobei er unterwegs zum Bahnhof zufällig die beiden Mitbeschuldigten angetroffen hätte, welche ihm sodann angeboten hätten, ihn und E._____ mit dem Auto nach S._____ zu fahren, ebenfalls abwegig, zumal unbestritten geblieben ist, dass der letzte Zug von S._____ zurück nach Q._____ um 21.29 Uhr fährt und es mithin fraglich erscheint, wie der Beschuldigte und E._____ zurück nach Q._____ gekommen wären. Vielmehr deutet dies daraufhin, dass sich die Beschuldigten nicht rein zufällig getroffen haben. Hinsichtlich der Körperverletzung ist für das Obergericht schliesslich erstellt, dass D._____ mit einem Stock auf A._____ eingeschlagen hat. Im Übrigen ist zwar unklar, wer sich wie und in welcher Intensität an den Schlägen beteiligt hat. Es lässt sich einzig erstellen, dass jeder einzelne Tatbeitrag von einem gemeinsamen Vorsatz der Beschuldigten getragen wurde, womit der Beschuldigte sich die einzelnen Tatbeiträge anrechnen muss. Insbesondere ergeben sich in diesem Zusammenhang keine Hinweise auf einen Exzess der Mittäter, welcher dem Beschuldigten nicht zugerechnet werden könnte. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte als Mittäter zu qualifizieren und es sind ihm nebst seinem eigenen Tatbeitrag auch die Tatbeiträge der Mitbeschuldigten anzurechnen. Er hat sich deshalb der qualifizierten einfachen Körperverletzung zum Nachteil von A._____ schuldig gemacht. 4. 4.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 135 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 4.2. Die qualifizierte einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. Wie zu zeigen sein wird, kommt aufgrund der Schwere des Verschuldens nur eine Freiheitsstrafe in Frage. - 10 - Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tat- bestand der einfachen Körperverletzung schützt sowohl die körperliche Integrität als auch die psychische Gesundheit (BGE 134 IV 189 E. 1.4). A._____ erlitt im Rahmen der Auseinandersetzung, nebst oberflächlichen weniger schwerwiegenden Verletzungen, unter anderem ein Schädel-Hirn- Trauma, Gesichtsschädelverletzungen (Rissquetschwunde, Nasenbein- und Nasenscheidewandbruch, Bruch des Stirnfortsatzes des Oberkiefers, Bruch der inneren Wand der Augenhöhle), Verletzungen des Brustkorbs (Luft im Brustkorb und Rippenserienfraktur) sowie eine Rissquetschwunde am linken Daumen (UA act. 140 ff.). Eine konkrete Lebensgefahr bestand im Zeitpunkt des Spitaleintritts (noch) nicht (vgl. UA act. 144 f.). Zudem konnten relevante Verletzungen des Hirnschädels oder des Gehirns ausgeschlossen werden, wobei die Schläge und Tritte gegen den Kopf aber auch zu schwereren oder sogar tödlichen Schädel-Hirn-Verletzungen hätten führen können (UA act. 145). A._____ war ab dem Zeitpunkt des Vorfalles bis am 31. März 2021, mithin knapp 9 Monate lang, zu 100% arbeitsunfähig (siehe anlässlich des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichte ärztliche Zeugnisse). Im Rahmen der unter den Tatbestand der qualifizierten einfachen Körperverletzung fallenden Verletzungen ist von nicht mehr leichten Verletzungen und einem entsprechenden Taterfolg auszugehen. Die Art und Weise bzw. die Verwerflichkeit der in Mittäterschaft handelnden Beschuldigten ist insofern über die blosse Erfüllung des qualifizierten Tatbestandes hinausgegangen, als dass die auf A._____ einschlagenden Beschuldigten ganz bewusst zusammengewirkt haben, um die sich so ergebende Überlegenheit ausspielen zu können. Nichts zu seinen Gunsten kann er daraus ableiten, dass er nicht eigenhändig zugeschlagen hat, sind ihm doch bei mittäterschaftlichem Handeln – insoweit wie vorliegend kein Exzess eines Mittäters vorliegt – die Handlungen der anderen Mittäter zuzurechnen. Die eigentlichen Beweggründe des nicht geständigen Beschuldigten sind nicht bekannt. Das Tatmotiv scheint aber wohl am ehesten eine Auseinandersetzung zwischen ihm und A._____ gewesen zu sein (so hat der Beschuldigte selbst ausgeführt, dass es zwischen ihnen Probleme gegeben habe [UA act. 222] bzw. dass A._____ vor dem Vorfall seiner damaligen Freundin ein Hausverbot erteilt habe [vorinstanzliches Protokoll S. 12 act. 22]). Es wäre für den Beschuldigten ein Leichtes gewesen, Konflikte zwischen ihm und A._____ auf eine konstruktive und legale Art zu klären. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, die körperliche Integrität von A._____ zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit sein Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). - 11 - Insgesamt ist unter Berücksichtigung des Strafrahmens von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe und dem breiten Spektrum der davon erfassten Verletzungs- folgen und Handlungsweisen von einem nicht mehr leichten bis mittel- schweren Verschulden und einer dafür angemessenen Freiheitstrafe von 12 Monaten Freiheitstrafe auszugehen. 4.3. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte verfügt über zwei teilweise einschlägige Vorstrafen. Er wurde mit Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 11. August 2017 wegen Wider- handlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz zu einer bedingten Geld- strafe von 90 Tagessätzen, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 1'900.00 verurteilt. Weiter wurde er mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Zürich-Sihl vom 25. April 2018 wegen versuchter Urkunden- fälschung, einfacher Körperverletzung, Gewalt und Drohung gegen Behörden oder Beamte, Beschimpfung, Hinderung einer Amtshandlung sowie Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen, Probezeit 3 Jahre, und einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt. Diese Vorstrafen sind leicht straferhöhend zu berücksichtigen, hat er doch nicht die nötigen Lehren daraus gezogen (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Jedoch ist zu beachten, dass aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafen nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht wird. Mithin dürfen diese Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte gewürdigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Neutral wirkt sich das Wohlverhalten des Beschuldigten seit der letzten Tatbegehung aus, da ein solches allgemein erwartet und vorausgesetzt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.4.4). Der Beschuldigte hat die ihm vorgeworfene qualifizierte einfache Körperverletzung zum Nachteil von A._____ auch noch im Berufungsverfahren bestritten. Unter diesen Umständen ist eine Straf- minderung, wie sie bei einem geständigen, einsichtigen und reuigen Täter möglich ist, ausgeschlossen. Im Übrigen hat er sich während des Straf- verfahrens jedoch grundsätzlich kooperativ verhalten. Weitere relevante, sich auf die Strafhöhe auswirkende Täterkomponenten sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist 34 Jahre alt, hat zurzeit nach eigenen Angaben keinen festen Wohnsitz und wohnt abwechslungsweise bei seiner Schwester, seiner Mutter oder seiner Freundin, wobei er von diesen auch finanziell unterstützt wird, da er aktuell auf Wohnungssuche ist. Mit seiner in Deutschland lebenden Freundin, welche ebenfalls arbeits- los ist, hat er ein 2-jähriges Kind (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 20). Die für die Annahme einer erhöhten Strafempfindlichkeit notwendigen aussergewöhnlichen Umstände liegen nicht vor (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). - 12 - Auch wenn die negativen Faktoren leicht überwiegen, rechtfertigt es sich bei einer Gesamtbetrachtung ganz knapp, die Täterkomponente neutral zu berücksichtigen. Insgesamt erscheint dem Obergericht eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. 4.4. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Bewährungsaussichten sind anhand einer Gesamtwürdigung der Tatumstände, des Vorlebens, des Leumunds sowie aller weiteren Tatsachen zu beurteilen, die gültige Schlüsse etwa auf den Charakter des Täters sowie Entwicklungen in seiner Sozialisation und im Arbeitsverhalten bis zum Zeitpunkt des Entscheids zulassen (BGE 134 IV 1 E. 4.2). Der Beschuldigte verfügt über zwei teilweise einschlägige Vorstrafen (siehe oben), was bei der Prognosestellung als erheblich ungünstiges Element zu gewichten ist. Weder bedingte Geldstrafen noch Bussen konnten den Beschuldigten davon abhalten, während nach wie vor laufender Probezeit erneut zu delinquieren. Das Verhalten des Beschuldigten weist auf ein mangelhaftes Unrechtsbewusstsein und einen grundsätzlich fehlenden Respekt gegenüber der Schweizerischen Rechtsordnung hin. Sodann fehlt es ihm betreffend die vorliegend zu beurteilende qualifizierte einfache Körperverletzung auch an jeglicher Einsicht und Reue (siehe oben). Der 34-jährige Beschuldigte ist deutscher Staatsangehöriger und ist in Besitz der C-Niederlassungsbewilligung. Er ist gelernter Logistiker und zurzeit arbeitslos. Ferner verfügt er über keinen festen Wohnsitz. Mit seiner aktuellen Partnerin, welche in Deutschland wohnhaft und ebenfalls arbeitslos ist, hat er ein 2-jähriges Kind. In finanzieller Hinsicht ist er auf die Unterstützung seiner Freundin, Mutter und seiner Schwester angewiesen. Schulden hat er nach eigenen Angaben keine. Angesichts dieser Umstände ergeben sich bei einer Gesamtwürdigung ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Beschuldigten, die bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schlecht- prognose jedoch ganz knapp noch nicht zu begründen vermögen. Entscheidend ist, dass der Beschuldigte noch nie zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Mithin erscheint vorliegend bereits eine bedingt ausgesprochene Freiheitstrafe von 12 Monaten – zusammen mit einer langen Probezeit – geeignet, den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Aufgrund der erheblichen bestehenden Bedenken bezüglich der Legalbewährung ist die Probezeit für die Freiheitsstrafe auf 4 Jahre festzusetzen. - 13 - 4.5. Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, Probezeit 4 Jahre, zu verurteilen. 4.6. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für die Widerhandlung gegen die Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus gemäss Art. 10f Abs. 2 lit. c COVID-19-Verordnung 2 [in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung] zu einer Busse in der Höhe von Fr. 100.00, ersatzweise einen Tag Freiheitsstrafe, verurteilt, was mit Berufung der Staatsanwaltschaft unangefochten geblieben und folglich nicht mehr zu überprüfen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). 5. 5.1. Der Privatkläger A._____ beantragt mit Anschlussberufung, wie bereits vor Vorinstanz, der Beschuldigte sei unter solidarischer Haftbarkeit zur Zahlung eines Schadenersatzes von Fr. 7'840.00 und einer Genugtuung von Fr. 5'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 22. Juni 2022 zu verpflichten und es sei ein richterlicher Nachklagevorbehalt für weitere aktuell illiquide Schadenspositionen festzuhalten (vorinstanzliches Protokoll S. 22 ff.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 29; Anschlussberufungserklärung). 5.2. Das Gericht entscheidet unter anderem dann über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Hingegen wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Ein Zivilanspruch ist sodann auch auf den Zivilweg zu verweisen, wenn die vollständige Beurteilung unverhältnismässig aufwendig wäre (Art. 126 Abs. 3 StPO). 5.3. Der Beschuldigte hat sich als Mittäter der qualifizierten einfachen Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers A._____ schuldig gemacht. Damit ist der Beschuldigte unter solidarischer Haftung (Art. 50 Abs. 1 OR) mit den Mitbeschuldigten dem Privatkläger gegenüber grundsätzlich zur Leistung eines daraus resultierenden Schadens verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR; Art. 50 Abs. 1 OR). Wie der Privatkläger ausgeführt hat und auch aus seinen eingereichten Unterlagen ersichtlich wird, ist die Unfallversicherung im Umfang von 80% für seinen (auf das schädigende Ereignis zurückzuführenden) Verdienst- ausfall aufgekommen. Soweit der Privatkläger die übrigen 20% des Verdienstausfalles als Schadenersatz geltend macht, wäre zu prüfen, ob - 14 - es sich bei der Versicherungsleistung um eine gleichwertige Regelung im Sinne von Art. 324a Abs. 4 OR handelt bzw. ob dem Privatkläger überhaupt ein Schaden im zivilrechtlichen Sinn entstanden ist. Dies kann jedoch basierend auf den eingereichten Unterlagen des Privatklägers nicht abschliessend beurteilt werden. Was die geltend gemachte Genugtuung betrifft, so ist mithin aufgrund der Aussagen von A._____ anlässlich des Berufungsverfahrens unklar, ob er noch effektiv an den Folgen des Vorfalls oder vielmehr an jenen eines früher erlittenen Kriegstraumas leidet, zumal er den vorliegend zu beurteilenden Vorfall nunmehr gänzlich verharmlost (vgl. z.B. seine Aussage, die anderen hätten ihn nur «gekitzelt» und er habe keinen Schmerz verspürt). Auch wenn seine Aussagen und sein Aussageverhalten wohl weitgehend seiner Persönlichkeit geschuldet sind, so ist eine abschliessende adhäsionsweise Beurteilung der Genugtuungsforderung im vorliegenden Strafverfahren doch nicht möglich. Es rechtfertigt sich deshalb, die Zivilforderung des Privatklägers insgesamt auf den Zivilweg zu verweisen. 6. 6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren gegen den Beschuldigten und die Mitbeschuldigten D._____ und C._____ belaufen sich auf insgesamt Fr. 7'000.00 (§ 18 VKD). Davon entfallen Fr. 1'000.00 auf die Berufungsverhandlung vom 23. Oktober 2023, zu welcher der Privatkläger A._____ unentschuldigt nicht erschienen ist und der diesbezüglich deshalb kostenpflichtig ist (Art. 417 StPO). Der im Übrigen auf den Beschuldigten entfallende Anteil beläuft sich auf Fr. 2'000.00 (1/3 von Fr. 6'000.00; Art. 418 Abs. 1 StPO) und ist ihm ausgangsgemäss aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 6.2. Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die von ihm eingereichte Kostennote und angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung mit gerundet Fr. 5'580.00 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten, ohne den auf die Berufungsverhandlung vom 23. Oktober 2023 entfallenden Aufwand, d.h. mit gerundet Fr. 4'940.00 zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 6.3. Der Privatkläger hat ausgangsgemäss Anspruch auf eine angemessene Entschädigung seiner notwendigen Aufwendungen im Berufungsverfahren (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 StPO). Keinen Anspruch hat er für die auf die Berufungsverhandlung vom 23. Oktober 2023 entfallenden Aufwendungen seines Rechtsvertreters. Abzustellen ist im Übrigen auf die - 15 - vom Rechtsvertreter des Privatklägers anlässlich der Berufungs- verhandlung vom 13. November 2023 eingereichte Kostennote, jedoch angepasst an einen Stundenansatz von Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT). Der Beschuldigte ist somit zu verpflichten, dem Privatkläger in solidarischer Haftbarkeit mit den Mitbeschuldigten D._____ und C._____ für das Berufungsverfahren gegen alle drei Beschuldigten insgesamt eine Partei- entschädigung von gerundet Fr. 7'530.00 zu bezahlen. 7. 7.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Kosten, wenn sie verurteilt wird. Nachdem die Berufung der Staatsanwaltschaft vollumfänglich gut- geheissen worden ist und der Beschuldigte, nebst dem (unbestritten gebliebenen) Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen die COVID-19- Verordnung 2, wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung schuldig zu sprechen ist, hat der Beschuldigte die auf ihn entfallenden vorinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 2'089.35 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 483.35) zu tragen. 7.2. Die den früheren amtlichen Verteidigern Rechtsanwältin Antonia Florin (7. Dezember 2020 bis 24. Dezember 2021) und Rechtsanwalt Nicolai Brugger (24. Dezember 2021 bis 22. Juni 2022) für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochenen Entschädigungen von Fr. 4'853.60 bzw. Fr. 3'751.35 (jeweils inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) sind nicht angefochten worden, weshalb im Berufungsverfahren nicht darauf zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.3). Diese Entschädigungen sind vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 7.3. 7.3.1. Die dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Privatklägers für das erstinstanzliche Verfahren insgesamt zugesprochene Entschädigung von Fr. 6'275.25 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuern) ist ebenfalls unangefochten geblieben und somit keiner Überprüfung zugänglich. Der Beschuldigte befindet sich nicht in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, weshalb er die anteilsmässig auf ihn entfallenden Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung des Privatklägers nicht zu tragen hat (Art. 426 Abs. 4 StPO). - 16 - 7.3.2. Hinsichtlich der im erstinstanzlichen Verfahren angefallenen Auf- wendungen des Privatklägers vor Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege und Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ist der Beschuldigte gestützt auf die Kostennote vom 22. Juni 2022 zu verpflichten, dem Privatkläger in solidarischer Haftbarkeit mit den Mitbeschuldigten D._____ und C._____ insgesamt eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 1'790.00 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). 8. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - der qualifizierten einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB; - der Widerhandlung gegen die Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus gemäss Art. 10f Abs. 2 lit. c COVID-19- Verordnung 2 [in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung] [in Rechtskraft erwachsen]. 2. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss der in Ziff. 1 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, Probezeit 4 Jahre, und zu einer Busse von Fr. 100.00, ersatzweise ein Tag Freiheitsstrafe, [in Rechtskraft erwachsen] verurteilt. 3. [in Rechtskraft erwachsen] Dem Beschuldigten wird das von ihm geleistete Bussen-/Kostendepositum im Betrag von Fr. 100.00 an die ihm auferlegte Busse von Fr. 100.00 und – sollte die Busse bereits bezahlt sein – an die Verfahrenskosten angerechnet. - 17 - 4. [in Rechtskraft erwachsen] Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden dem Berechtigten zurückgegeben: - 2 Holzteile eines Bilderrahmens, goldfarben Werden diese nicht innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft herausverlangt, trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen. 5. Die Zivilklage des Privatklägers A._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. 6. 6.1. Die auf das Berufungsverfahren des Beschuldigten entfallenden ober- gerichtlichen Verfahrenskosten werden ihm im Umfang von Fr. 2'000.00 auferlegt. Dem Privatkläger werden für das Berufungsverfahren gegen den Beschuldigten und die Mitbeschuldigten D._____ und C._____ insgesamt Fr. 1'000.00 auferlegt. 6.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 5'580.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten im Umfang von Fr. 4'940.00 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 6.3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger A._____ für das Berufungsverfahren in solidarischer Haftbarkeit mit den Mitbeschuldigten D._____ und C._____ insgesamt eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 7'530.00 zu bezahlen. 7. 7.1. Die auf den Beschuldigten entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden ihm im Umfang von Fr. 2'089.35 (inklusive Anklagegebühr von Fr. 483.35) auferlegt. 7.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten Rechtsanwältin Antonia Florin für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 4'853.60 (Honorar vom 7. Dezember 2020 bis 24. Dezember 2021, inkl. Auslagen und - 18 - Mehrwertsteuern) sowie dem amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt Nicolai Brugger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'751.35 (Honorar vom 24. Dezember 2021 bis 22. Juni 2022, inkl. Auslagen und Steuern) auszurichten. Diese Entschädigungen werden vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 7.3. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Privatklägers für das erstinstanzliche Verfahren in den Verfahren ST.2021.80/81/82 insgesamt eine Entschädigung von Fr. 6'275.25 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuern) auszurichten. 7.4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger A._____ für das erstinstanzliche Verfahren in solidarischer Haftbarkeit mit den Mitbeschuldigten D._____ und C._____ insgesamt eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 1'790.00 zu bezahlen. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). - 19 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 13. November 2023 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Yalin