5. 5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 werden dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten im Umfang von Fr. 1'000.00 und dem Beschuldigten im Umfang von Fr. 4'000.00 auferlegt. 5.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 7'752.25 auszurichten. Die Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. - 23 - 6. 6.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 6'105.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'400.00) werden dem Beschuldigten auferlegt.