4. 4.1. [in Rechtskraft erwachsen] Die beschlagnahmten Gegenstände (beschlagnahmte Gegenstände Nr. 1- 9, 13-15 und 25-26 gemäss Ziff. II der Anklage vom 2. Juni 2022) werden eingezogen. Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 4.2. [in Rechtskraft erwachsen] Die sichergestellten Waffen, Waffenbestandteile und Munition (beschlagnahmte Gegenstände Nr. 10-12 und 16-24 gemäss Ziff. II der Anklage vom 2. Juni 2022) werden gestützt auf Art. 31 WG i.V.m. § 30 Abs. 1 PolV der Kantonspolizei Aargau (Fachstelle SIWAS) überwiesen.