2. 2.1. Der Beschuldigte wird gemäss den in Ziff. 1 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 40 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. 2.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft resp. der vorzeitige Strafvollzug von 541 Tagen (13. September 2021 bis 7. März 2023) werden dem Beschuldigten gestützt auf Art. 51 StGB an die Freiheitsstrafe angerechnet. 3. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für die Dauer von 8 Jahren des Landes verwiesen.