Der Beschuldigte wurde für sämtliche in der Anklage aufgeführten Delikte schuldig gesprochen. Zudem wird auch eine Landesverweisung ausgesprochen, weshalb schon aus diesem Grund nicht weiter auf den Antrag des Beschuldigten einzugehen ist, dass ihm die vorinstanzlichen Verfahrenskosten nur zu 2/3 aufzuerlegen seien. Die vorinstanzliche Kostenverlegung erweist sich als zutreffend und bedarf keiner Korrektur. 6.4. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren ist, wie oben ausgeführt, auf Fr. 18'192.70 festzusetzen. Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).