Die Berufung des Beschuldigten wird vollumfänglich abgewiesen, während die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung vollständig obsiegt. Bei diesem Verfahrensausgang sind die restlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (Art. 418 Abs. 1 StPO; § 18 VKD) vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. - 21 - 6.2. Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die von ihm eingereichte Kostennote mit Fr. 7'752.25 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT).