5.3.3. Insgesamt würde somit bei einem Aufwand von 77.67 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 200.00, den Auslagen von Fr. 892.00 und der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 7.7% eine angemessene Entschädigung von gerundet Fr. 17'690.00 resultieren. Demnach erweist sich die im Rahmen der Berufung zu entscheidende Beschwerde des amtlichen Verteidigers bezüglich der ihm für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochenen Entschädigung von Fr. 18'192.70 als unbegründet.