Sodann wird ein Aufwand von 4.83 Stunden für die Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 28. Februar 2022 geltend gemacht, auf welche mit Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 13. April 2022 nicht eingetreten wurde, da die Voraussetzung, dass der Berechtigte zuvor vergeblich bei der Behörde interveniert hat, fehlte. Dem erfahrenen Strafverteidiger dürften damit die geringen Erfolgsaussichten dieser Rechtsverzögerungsbeschwerde klar gewesen sein. Entsprechend sind die Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Rechtsverzögerungsbeschwerde als unverhältnismässig, da nicht notwendig, zu qualifizierten und somit nicht zu entschädigen.