in: BGE 143 IV 214). Selbst eine länger dauernde Strafuntersuchung, während dessen sich die beschuldigte Person in Untersuchungshaft oder im vorzeitigen Strafvollzug befindet, bedeutet nicht, dass eine umfassende soziale Betreuung für die notwendige Verteidigung nötig wäre. Entsprechend erscheint eine Kürzung der Kostennote um 12 Stunden angemessen.