Der Aufwand für die telefonischen und persönlichen Kontakte mit dem Beschuldigten sind unverhältnismässig hoch und stehen in einem krassen Missverhältnis zu den sich im damaligen Verfahrensstadium noch stellenden Fragen; der Beschuldigte hat sich von Anfang an geständig gezeigt und von daher standen vor allem noch rechtliche Fragen zur Strafzumessung und der Landesverweisung im Raum. Angemessen zu vergüten ist allein der notwendige Zeitaufwand für das konkrete Strafverfahren, nicht hingegen z.B. Aufwand für die bloss soziale Betreuung (Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.4.3, nicht publ. in: BGE 143 IV 214).