5.3.2. Der geltend gemachte Aufwand erscheint sehr hoch. Der amtliche Verteidiger macht alleine einen Aufwand von 6.83 Stunden für Telefonate mit dem Beschuldigten (teilweise zusammen mit anderen Aufwendung in der Kostennote ausgewiesen) geltend. Weiter wird ein Aufwand von 28.83 Stunden für Besprechungen mit dem Beschuldigten (ebenfalls teilweise zusammen mit anderen Aufwendungen in der Kostennote ausgewiesen) geltend gemacht. Der Aufwand für die telefonischen und persönlichen Kontakte mit dem Beschuldigten sind unverhältnismässig hoch und stehen in einem krassen Missverhältnis zu den sich im damaligen Verfahrensstadium noch stellenden Fragen;