5.2. Der amtliche Verteidiger hat mit Kostennote vom 10. August 2022 vor Vorinstanz insgesamt einen Aufwand von 99.66 Stunden à Fr. 200.00, Auslagen von Fr. 892.00 sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer geltend gemacht (act. 527 ff.). Die Vorinstanz hat ihm den geltend gemachten Aufwand aufgrund des Umstands, dass der Sachverhalt grundsätzlich bereits zufolge des Geständnisses des Beschuldigten erstellt war, auf 80 Stunden gekürzt ohne sich mit den einzelnen Positionen in der Kostennote auseinanderzusetzen (vorinstanzliches Urteil, E. 12). - 19 -