Nachdem vorliegend auf die Berufung eingetreten worden ist, sind die Einwände des amtlichen Verteidigers mit der Berufung zu behandeln (BGE 139 IV 199 E. 5.6 in fine). Der amtliche Verteidiger handelt diesbezüglich in eigener Sache und nicht für den Beschuldigten, auch wenn er im Berufungsverfahren im Übrigen nicht Partei ist.