Keine Rolle spielt, ob der Beschuldigte der Einziehung zugestimmt hat oder nicht. Die Voraussetzungen einer Einziehung sind von Amtes wegen zu prüfen und unterstehen nicht der freien Disposition der Parteien. 5. 5.1. Die Vorinstanz hat dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 18'192.70 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen. Der amtliche Verteidiger hat mit separater Beschwerde beantragt, ihm sei eine Entschädigung von Fr. 22'427.45 auszurichten.