4. Die Vorinstanz hat die Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Gegenstände Nr. 1 bis 9, 13-15 und 25-26 gemäss Ziff. II der Anklage in Anwendung von Art. 69 StGB angeordnet, was im Berufungsverfahren unangefochten geblieben ist, weshalb es damit sein Bewenden hat.