24 Abs. 1 Anhang I FZA; Weisungen VFP- 01/2021, Ziff. 8.3.1 und 9.2.2). Der Beschuldigte verfügt zwar über eine IV- Rente, die mit Erreichen des AHV-Alters durch eine AHV-Rente abgelöst werden wird. Ob er damit über genügend finanzielle Mittel verfügt, um in der Schweiz nicht der Sozialhilfe zur Last zu fallen, scheint aber durchaus zweifelhaft.