Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob sich der Beschuldigte, der nicht mehr erwerbstätig ist, überhaupt noch auf ein Aufenthaltsrecht nach dem FZA berufen kann. Das freizügigkeitsrechtliche Verbleiberecht jener Personen, die keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, umfasst die Kategorien der Rentner, der Personen in Ausbildung (Studenten) sowie der übrigen Nichterwerbstätigen (etwa Stellensuchende). Mit Ausnahme der Personen in Ausbildung müssen Nichterwerbstätige nachweisen, dass sie über genügend finanzielle Mittel für ihren eigenen Lebensunterhalt und die Bedürfnisse ihrer Familienangehörigen verfügen, sodass sie nicht der Sozialhilfe zur Last fallen (Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA;