Wesentliches Kriterium für die Landesverweisung bildet die Intensität der Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit oder des Gemeinwohlinteresses durch den kriminellen Willen, wie er sich in der konkreten Katalogtat des Art. 66a Abs. 1 StGB realisiert (Urteil des Bundesgerichts 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 4.5). Nichtsdestotrotz kommt eine Landesverweisung angesichts von Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA nur bei einer gewissen Schwere der Straftat in Betracht. Diese Bedingungen (Schwere der Straftat, fehlendes rechtskonformes Verhalten) ist beim qualifizierten Drogenhandel erfüllt.