3.7. Das Freizügigkeitsabkommen (FZA), auf das sich der Beschuldigte als Angehöriger des EU-Staates Deutschland grundsätzlich berufen kann, steht einer Landesverweisung ebenfalls nicht entgegen. Wie dargelegt, hat sich der Beschuldigte des qualifizierten Drogenhandels und damit einer schweren Straftat schuldig gemacht, für die er zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wird. Darüber hinaus zeigen auch seine übrigen Verurteilungen, die aufgrund der Häufigkeit keineswegs zu bagatellisieren sind, dass er Mühe damit hat, sich an die hiesigen Regeln zu halten. Daraus folgt ein hohes Rückfallrisiko.