Beim Beschuldigten ist grundsätzlich keine nachhaltige Einsicht und aufrichtige Reue in sein Verhalten auszumachen, da er der Ansicht ist, das Heroin für sein Überleben verkauft haben zu müssen. Seine Legalprognose erweist sich als sehr schlecht, wovon nicht zuletzt seine zahlreichen Verurteilungen zeugen (siehe dazu oben). Angesichtes der begangenen schweren Straftat, der schlechten Legalprognose des Beschuldigten und der vom Beschuldigten immer wieder an - 16 -