Die medizinische Versorgung in Deutschland ist mit derjenigen in der Schweiz zweifellos vergleichbar. Eine Fortsetzung der Behandlung des Beschuldigten ist damit auch in Deutschland problemlos möglich, zumal er gegenwärtig in erster Linie auf die regelmässige Einnahme seiner Medikamente angewiesen ist (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 12), wozu er selber bestens in der Lage ist. Daher stellen die gesundheitlichen Probleme des Beschuldigten, trotz seiner in gewissem Ausmass eingeschränkten Mobilität, kein unüberwindbares Hindernis für eine Landesverweisung dar. 3.5. Hinsichtlich des öffentlichen Interesses an einer Wegweisung des Beschuldigten aus der Schweiz ergibt sich Folgendes: