Jedenfalls scheinen Besuche von S. aus ins grenznahe Deutschland ohne Weiteres möglich. Auch ist der Beschuldigte im Umgang mit den modernen Kommunikationsmitteln vertraut (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 15), womit auch eine Kommunikation über die Landesgrenzen hinweg ohne weiteres möglich ist. 3.4.3. Zu den gesundheitlichen Beschwerden des Beschuldigten ergibt sich Folgendes: