Der Beschuldigte verfügt in der Schweiz über wenige enge soziale Kontakte. Die wohl momentan engste Bezugsperson, C., ist in S. wohnhaft (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 17). Entsprechend scheint auch ein Aufrechterhalten dieser Beziehung bei einer Landesverweisung nach Deutschland ohne weiteres möglich, da bereits in den letzten Jahrzehnten jeweils eine grössere örtliche Distanz zwischen den beiden bestanden hat (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 17). Jedenfalls scheinen Besuche von S. aus ins grenznahe Deutschland ohne Weiteres möglich.